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MwSt31. Dezember 202518 Min. Lesezeit

MwSt bei Personenkraftwagen ab 1.1.2026: 50 % vs 100 % Vorsteuerabzug + Meldung + Nachweis (praktischer Leitfaden)

Ab dem 1. Januar 2026 führt die Slowakei während der Übergangszeit 1.1.2026 – 30.6.2028 ein neues „pauschales" Regime für den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen ein. Der Kern der Änderung ist eine einfache Regel: 50 % Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung, 100 % Vorsteuerabzug nur bei ausschließlicher unternehmerischer Nutzung mit Nachweis und Meldung.

Ing. Marián Drozd

Steuerberater, 20+ Jahre Erfahrung

Aktualisiert: Dezember 2025

Hinweis: Dieser Artikel ist informativ. Bei strittigen Situationen (insbesondere bei atypischen Leasingverträgen, Kurzzeitmieten und Kombinationen von Nutzungen) empfehlen wir, das konkrete Modell mit einem Steuerberater oder Buchhalter zu überprüfen.

Was ändert sich ab 1.1.2026 in einem Satz

Wenn Sie einen PKW (und ausgewählte Motorräder) auch privat nutzen, „nimmt" Ihnen der Staat pauschal die Hälfte des Vorsteuerabzugs – pauschal 50 % (und ebenso bei Kraftstoff, Wartung, Ersatzteilen, Wäsche, Reifen usw.). Wenn Sie 100 % wollen, müssen Sie die ausschließliche unternehmerische Nutzung nachweisen und neue formelle Bedingungen erfüllen, einschließlich einer Meldung an das Finanzamt.

Diese Regelungen basieren auf der Übergangsbestimmung § 85n des MwSt-Gesetzes (Gesetz Nr. 222/2004 Slg.) und knüpfen an die von der EU genehmigte Ausnahmeregelung (Derogation) an – Durchführungsbeschluss des Rates (EU) 2025/852, der es ermöglicht, den Vorsteuerabzug auf 50 % zu begrenzen und gleichzeitig in diesem Regime bis 30.6.2028 keine MwSt auf die private Nutzung zu erheben.

1) ENTSCHEIDUNGSBAUM (100 % vs 50 % in 60 Sekunden)

Nachfolgend finden Sie einen „Schnellbaum": Beantworten Sie ehrlich 5 Fragen und Sie wissen, wo Sie stehen.

Schritt 1: Handelt es sich um ein Fahrzeug, auf das § 85n anwendbar ist?

Die Änderung zielt hauptsächlich auf die Kategorie M1 (typische Personenkraftwagen) und ausgewählte Motorräder L1e und L3e ab.

Ja → fahren Sie fort. | ❓ Nein / unsicher → Achtung, es können allgemeine Vorsteuerabzugsregeln (§ 49 ff.) gelten, nicht die Pauschale.

Schritt 2: Wie nutzen Sie das Fahrzeug? (Schlüsselknoten)

A) Gemischte Nutzung

(unternehmerisch + privat / sonstige nicht-unternehmerische) → 50 % Vorsteuerabzug

B) Ausschließlich unternehmerisch

(real, nachweisbar, ohne Privatfahrten) → Sie können auf 100 % gehen, aber achten Sie auf die Bedingungen

Schritt 3: Kauf vs Leasing vs Miete

Art der AnschaffungGemischte NutzungAusschließlich unternehmerisch
Kauf / Anschaffung50 % der MwSt bei Anschaffung100 % (entweder Ausnahme oder Nachweis)
Operativleasing / Langzeitmiete50 % der MwSt aus jeder Rate100 % (mit Bedingungen) + Meldung „beim ersten Abzug"
Kurzzeitmiete (≤ 30 Tage, Mietwagen)Allgemeine Regeln (§ 85n Abs. 2 gilt nicht)*100 % nur mit Nachweis der Ausschließlichkeit

* Bei Kurzzeitmiete (nach Definition im MwSt-Gesetz: bis 30 Tage; vgl. § 16 Abs. 2) gilt § 85n Abs. 2 nicht – der Vorsteuerabzug wird nach allgemeinen MwSt-Regeln beurteilt, nicht als automatische 50 % der Miete.

Schritt 4: Ausnahmen – wann sind 100 % ohne Pflicht zu elektronischen Aufzeichnungen nach § 85n Abs. 6 möglich?

§ 85n Abs. 4 gibt eine Liste von Situationen, in denen die 50 % nicht gelten:

  • Vermietung / Leasing als Geschäftsgegenstand (Autovermietung)
  • Personenbeförderung gegen Entgelt einschließlich Taxi
  • Fahrschule (Schulungsfahrzeug)
  • Vorführ- / Testfahrzeug
  • Ersatzfahrzeug für Kunden während der Reparatur

Schritt 5: Wenn Sie 100 % auf „normale" Weise wollen

Wenn Sie nicht über die Ausnahme aus Abs. 4 gehen, bleibt das Regime aus Abs. 5: Das Fahrzeug muss ausschließlich unternehmerisch genutzt werden, Sie müssen detaillierte elektronische Aufzeichnungen nach Abs. 6 führen und Sie müssen eine Meldung abgeben.

2) 50 % Vorsteuerabzug: Was fällt alles unter die Pauschale

50 % beim Kauf (Anschaffung) während 1.1.2026 – 30.6.2028

Wenn Sie einen PKW als Anlagevermögen anschaffen und er nicht ausschließlich nach Abs. 4 oder Abs. 5 genutzt wird, können Sie nur 50 % der MwSt abziehen.

Wichtiger „Plus": In diesem 50 %-Regime gilt die Nutzung des Autos für andere als unternehmerische Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt (d. h. Sie müssen Privatfahrten nicht „selbst versteuern").

50 % beim Operativleasing / Langzeitmiete

Wenn Sie das Auto aufgrund eines anderen als kurzfristigen Vertrags nutzen und es nicht ausschließlich genutzt wird, ziehen Sie 50 % der MwSt aus der Mietdienstleistung ab.

50 % auch bei Betriebskosten: Kraftstoff, Wartung, Ersatzteile, Reifen, Parkgebühren…

Achtung: Hier verbrennen sich viele Unternehmer – die 50 %-Pauschale betrifft auch Waren und Dienstleistungen „rund ums Auto", sofern das Auto auch nicht-unternehmerisch genutzt wird.

§ 85n Abs. 3 besagt, dass Sie bei Dienstleistungen und Waren, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug bezogen werden, die Steuer im Umfang von 50 % abziehen. In der Praxis gehören dazu typischerweise:

  • • Kraftstoff (Benzin/Diesel, ggf. Laden)
  • • Wartung, Reparaturen, Instandhaltung
  • • Ersatzteile, Reifen
  • • Autowäsche, Detailing
  • • Parkgebühren, Maut, Autobahnvignetten

3) 100 % Vorsteuerabzug: Zwei Wege (Ausnahme vs Nachweis)

100 % ohne Pflicht zu elektronischen Aufzeichnungen nach § 85n Abs. 6: „taxative" Nutzung nach § 85n Abs. 4

Wenn Sie ein Geschäft haben, bei dem der PKW Geschäftsgegenstand in einem spezifischen Regime ist (Autovermietung, Taxi, Fahrschule, Demo/Test, Ersatzauto in Werkstatt), gilt das 50 %-Regime nicht und Sie können auf 100 % gehen.

Achtung: Das bedeutet nicht „ohne Nachweise". Sie müssen dennoch nachweisen können, dass das Fahrzeug nur so genutzt wird (z. B. Mietverträge, Fahrtaufträge, Serviceprotokolle bei Ersatzautos).

100 % mit Nachweis: „normale" ausschließliche unternehmerische Nutzung nach § 85n Abs. 5 + Abs. 6

Wenn Sie das Auto ausschließlich unternehmerisch außerhalb der taxativen Ausnahmen nutzen, erlaubt Ihnen das Gesetz 100 %, aber nur unter der Bedingung, dass:

  • • Das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch genutzt wird
  • • Sie detaillierte Aufzeichnungen in elektronischer Form führen, separat für jedes Fahrzeug
  • • Sie die Aufzeichnungen auf Anforderung des Finanzamts elektronisch zur Verfügung stellen können

4) § 85n und Zeitraum 1.1.2026 – 30.6.2028

Die EU-Ausnahmeregelung (Derogation) ermöglicht es der Slowakei, den Vorsteuerabzug auf 50 % bei Fahrzeugen zu begrenzen, die nicht ausschließlich unternehmerisch genutzt werden, und gleichzeitig das Regime dadurch zu vereinfachen, dass im 50 %-Regime keine MwSt auf die private Nutzung erhoben wird.

EU-Beschluss 2025/852 genehmigt die Maßnahme für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2028. Die Slowakei wendet sie im Gesetz ab 1. Januar 2026 an.

Verlängerung: Wenn die SR diese Maßnahme auch nach dem 30.6.2028 verlängern möchte, muss sie einen Antrag bei der Europäischen Kommission spätestens bis 30. September 2027 stellen.

5) MELDUNG an das Finanzamt: Wer, wann und worauf zu achten ist

Wann entsteht die Meldepflicht?

Wenn Sie einen PKW ausschließlich unternehmerisch nach § 85n Abs. 4 (taxative Fälle) oder § 85n Abs. 5 (normale ausschließliche Nutzung mit Nachweis) nutzen, sind Sie verpflichtet, diese Tatsache dem Finanzamt zu melden.

Frist: „innerhalb der Frist für die Steuererklärung"

  • • Die Meldung wird innerhalb der Frist für die Abgabe der MwSt-Erklärung für den Zeitraum eingereicht, in dem Sie den Abzug geltend gemacht haben
  • • Beim Operativleasing melden Sie innerhalb der Frist für den Zeitraum, in dem Sie den Abzug zum ersten Mal geltend gemacht haben

Formular

Die Meldung wird auf dem Formular „Meldung über die Nutzung eines Personenkraftwagens zu unternehmerischen Zwecken" eingereicht, dessen Muster von der Finanzdirektion bestimmt und veröffentlicht wird.

Wichtigste „Erleichterung": Bis 31.12.2025 angeschaffte Autos

Wenn Sie das Auto bis 31. Dezember 2025 angeschafft haben, gilt die Meldepflicht nach § 85n Abs. 9 dafür nicht. Unternehmer mit bestehendem Fuhrpark müssen sich nicht „massenhaft" melden, nur wegen der Regeländerung ab 1.1.2026.

6) CHECKLISTE ZUR MELDUNG (damit es „durchgeht")

A) Was ist kritisch (Top-Risiken bei Kontrolle)

Gewähltes Regime passt zur Realität

Wenn es auch nur gelegentliche Privatfahrten gibt, sind 100 % riskant.

Zur Meldung haben Sie Nachweise bereit

Bei Abs. 5: elektronische Aufzeichnungen. Bei Abs. 4: Nachweise über die Art der Nutzung.

Meldung in der richtigen Frist einreichen

Frist für Erklärung für den Zeitraum, in dem Sie den Abzug geltend gemacht haben; bei Langzeitmiete erstmalig.

Fahrzeug korrekt identifizieren

Mindestens: FIN, Kennzeichen, Typ/Bezeichnung.

B) Fristen je nach Situation

  • Beim Kauf: innerhalb der Frist für die Steuererklärung für den Zeitraum, in dem Sie erstmalig den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend machen
  • Beim Operativleasing (Miete > 30 Tage): innerhalb der Frist für die Steuererklärung für den Zeitraum des ersten Abzugs aus der Rate
  • Bei Änderung Abs. 4 ↔ Abs. 5: innerhalb der Frist für die Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist
  • Bei Wechsel von 50 % (Abs. 1) zu ausschließlich ab dem nächsten Jahr: bis 31. Dezember des betreffenden Jahres

C) Form der Meldung

Die Meldung wird auf dem vorgeschriebenen Formular „Meldung über die Nutzung eines Personenkraftwagens zu unternehmerischen Zwecken" eingereicht, dessen Muster von der Finanzdirektion der SR bestimmt und veröffentlicht wird.

Warnung: Bei 100 %-Regime und späterem Wechsel zu gemischter Nutzung kehrt das Thema Besteuerung der privaten Nutzung nach allgemeinen Regeln (§ 9 Abs. 2) wieder in den Fokus zurück.

7) NACHWEISMUSTER + Mindestumfang der Aufzeichnungen (100 % Regime)

Mindestumfang der Aufzeichnungen nach § 85n Abs. 6

Aufzeichnungen werden elektronisch geführt, separat für jedes Fahrzeug, und enthalten:

A) Fahrzeugidentifikation

  • • FIN (Fahrzeug-Identifizierungsnummer)
  • • Kennzeichen + Bezeichnung und Typ des Fahrzeugs

B) Kilometerstand

  • • Tachostand am Tag des Beginns der Aufzeichnungen
  • • Am Ende jedes Besteuerungszeitraums
  • • Am Tag der Beendigung der Aufzeichnungen

C) Aufzeichnung jeder Fahrt

  • • Laufende Nummer des Eintrags
  • • Name und Vorname des Fahrers
  • • Datum, Uhrzeit Beginn und Ende
  • • Zweck der Fahrt, der die unternehmerische Nutzung nachweist
  • • Ort Beginn und Ende
  • • Anzahl km pro Fahrt, Tachostand vor/nach Fahrt

D) Aufzeichnung der Betriebskosten

  • • Aufgegliedert nach einzelnen Waren und Dienstleistungen
  • • Spezifikation, Anschaffungspreis ohne MwSt, Datum der Anschaffung/des Bezugs

Tipp aus der Praxis: Beim „Zweck der Fahrt" schreiben Sie nicht nur „Besprechung". Geben Sie mindestens an: Kunde/Partner, Gegenstand, ggf. Auftrag/Projekt. Bei Kontrollen wird gerade der „Zweck" oft kritisch hinterfragt.

Archivierung: Für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen gilt § 70 Abs. 11 – in der Praxis rechnen Sie mit einem 10-jährigen Aufbewahrungszeitraum.

8) 10 PRAXISBEISPIELE

Beispiel 1: Geschäftsführer nutzt Firmen-PKW auch privat

Lösung: 50 % Vorsteuerabzug beim Auto (wenn im Zeitraum angeschafft) und auch bei Kraftstoff/Wartung, da gemischte Nutzung vorliegt.

Beispiel 2: Auto im Operativleasing, wird auch privat gefahren

Lösung: 50 % der MwSt aus den Leasingraten + 50 % auch bei Kraftstoff, Wartung, Reifen.

Beispiel 3: Operativleasing, strikt nur für Geschäftszwecke

Lösung: 100 % ist möglich – Meldung nach § 85n Abs. 5, beim Leasing Meldung im Zeitraum des ersten Abzugs, elektronische Aufzeichnungen führen.

Beispiel 4: Ersatzfahrzeug in Autowerkstatt

Lösung: Fällt unter taxative Ausnahme (§ 85n Abs. 4) → 100 % (ohne Pflicht zu elektronischen Aufzeichnungen nach § 85n Abs. 6; Nachweise erforderlich). Achtung: Meldung wird dennoch verlangt.

Beispiel 5: Taxidienst

Lösung: Ausnahme (§ 85n Abs. 4) → 100 %. Achtung: Meldung nicht vergessen.

Beispiel 6: Demo / Testfahrzeug (Autohaus)

Lösung: Ausnahme (§ 85n Abs. 4) → 100 %. Interne Regeln haben, Aufzeichnung der Überlassung an Kunden.

Beispiel 7: Kraftstoff, Parkgebühren, Autobahnvignette (Auto wird auch privat genutzt)

Lösung: § 85n Abs. 3 → 50 % Vorsteuerabzug. Gilt auch wenn Auto vor 1.1.2026 gekauft wurde.

Beispiel 8: Wartung und Instandhaltung (Auto wird auch privat genutzt)

Lösung: 50 % Vorsteuerabzug nach § 85n Abs. 3. Im 50 %-Regime müssen Sie das Verhältnis zur unternehmerischen Nutzung nicht nachweisen.

Beispiel 9: Auto gekauft 2024, ab 1.1.2026 auch privat genutzt

Lösung: Auf das Auto selbst wird die 50 % nicht rückwirkend angewandt, aber bei Betriebskosten ab 1.1.2026 bei gemischter Nutzung werden 50 % angewandt. Ausschließliche Nutzung müssen Sie nicht melden, da Auto bis 31.12.2025 angeschafft wurde.

Achtung: Wenn Sie beim Kauf 2024 100 % Vorsteuerabzug geltend gemacht haben und jetzt gemischte Nutzung vorliegt, kann eine Pflicht entstehen, die private Nutzung nach allgemeinen Regeln (z. B. § 9 Abs. 2 und Berichtigung des Vorsteuerabzugs) zu beurteilen.

Beispiel 10: Wechsel von 50 % zu 100 % (ab dem nächsten Kalenderjahr)

Lösung: Nach § 85n Abs. 10 lit. b) – wenn Sie ein Auto im 50 %-Regime (Abs. 1) haben und es ab dem nächsten Kalenderjahr ausschließlich nach Abs. 4/5 nutzen wollen, reichen Sie die Meldung spätestens bis 31.12. ein. Bei Abs. 5 beginnen Sie ab 1.1. des betreffenden Jahres mit den elektronischen Aufzeichnungen.

Fazit: Empfohlene Strategie für Unternehmer

Seien Sie ehrlich zur Nutzungsrealität. Wenn das Auto „auch privat" genutzt wird, sind 50 % der sichere Standard.

Wenn Sie 100 % wollen, bereiten Sie sich auf den Prozess vor: interne Richtlinie + elektronische Aufzeichnungen + Disziplin + Meldung.

Vergessen Sie nicht, dass die 50 % auch den „Betrieb des Autos" betreffen – und das kann einen großen Unterschied im Cashflow machen.

Beim Operativleasing achten Sie auf den „ersten Abzug" – die Meldung ist an die erste Geltendmachung gebunden.

Quellen

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