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Gesetzgebung 202618. September 202511 Min. Lesezeit

Geldbuße im Festsetzungsverfahren ab 1.1.2026: Reduktion auf 2/3 bei Zahlung innerhalb 15 Tagen

Ab 1.1.2026 gibt es in der slowakischen Abgabenordnung (§ 155 Abs. 17) eine motivierende Reduktion einer konkreten Geldbuße im Festsetzungsverfahren (slowakisch: „vyrubovacie konanie“). Wenn Sie innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Bescheids die darin auferlegte Geldleistung bezahlen, wird die Geldbuße nach § 155 Abs. 1 Buchst. f) nur in Höhe von 2/3 festgesetzt.

Ing. Marián Drozd

Steuerberater, 20+ Jahre Erfahrung

Inkrafttreten: 1.1.2026

Wichtig: kein allgemeiner „Rabatt“ auf alle Strafen

Die Reduktion auf 2/3 betrifft ausschließlich die Geldbuße nach § 155 Abs. 1 Buchst. f) und nur unter den Voraussetzungen des § 155 Abs. 17 (Festsetzungsverfahren). Sie gilt nicht automatisch für alle administrativen Strafen (z. B. verspätete/nicht eingereichte Erklärungen, Meldepflichten oder Sanktionen nach Spezialgesetzen).

„Ak daňový subjekt do 15 dní od doručenia rozhodnutia vydaného vo vyrubovacom konaní zaplatí peňažné plnenie ním uložené, správca dane, ktorým je daňový úrad alebo colný úrad, uloží pokutu vo výške dvoch tretín z pokuty podľa odseku 1 písm. f).“ (§ 155 ods. 17 zákona č. 563/2009 Z. z.)

Wann gilt die Reduktion auf 2/3?

Nach § 155 Abs. 17 müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Es handelt sich um einen Bescheid im Festsetzungsverfahren (typischerweise: Erhöhung der Steuer / Kürzung eines Anspruchs / Steuer nach Hilfsmitteln).
  • Innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung bezahlen Sie die im Bescheid auferlegte Geldleistung.
  • Dann wird die Geldbuße nach § 155 Abs. 1 Buchst. f) nur in Höhe von 2/3 festgesetzt.

Was ist die Geldbuße nach § 155 Abs. 1 Buchst. f)?

  • Keine fixe Summe – es handelt sich um eine berechnete Geldbuße, die an das Festsetzungsverfahren gekoppelt ist.
  • Sie knüpft im Gesetz an Beträge an, um die die Steuer erhöht wurde / ein Anspruch gekürzt wurde / die Steuer nach Hilfsmitteln bestimmt wurde usw.

Beispiel (nur Mathematik)

Wenn die nach § 155 Abs. 1 Buchst. f) berechnete Geldbuße z. B. 900 € betragen würde, dann beträgt sie bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 155 Abs. 17 nur 600 € (900 € × 2/3).

Hinweis: Die Zahlen sind rein illustrativ; die konkrete Berechnung hängt vom Einzelfall und der gesetzlichen Berechnung in § 155 Abs. 1 Buchst. f) ab.

Worauf § 155 Abs. 17 nicht anwendbar ist

Es ist keine Regel für „alle Strafen“:

  • • Nicht anwendbar auf Geldbußen außerhalb von § 155 Abs. 1 Buchst. f) (z. B. typische administrative Geldbußen mit anderer Rechtsgrundlage).
  • • Nicht anwendbar auf Verzugszinsen und andere Zahlungen mit eigenem gesetzlichen Regime.
  • • Der Wortlaut von § 155 Abs. 17 erwähnt keine „Wiederholung“ oder Betragsgrenzen – entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen.

Praktischer Hinweis

Wenn der Bescheid nicht im Festsetzungsverfahren ergeht und die Geldbuße nicht an § 155 Abs. 1 Buchst. f) anknüpft, wird § 155 Abs. 17 in der Regel nicht einschlägig sein.

Ab wann gilt das erstmals?

Die Übergangsbestimmung § 165q Abs. 3 sieht vor, dass § 155 Abs. 17 erstmals auf Bescheide im Festsetzungsverfahren angewendet wird, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2025 zugestellt wurden.

Praktisches Vorgehen

1
Prüfen Sie: Festsetzungsverfahren + § 155 Abs. 1 Buchst. f)

§ 155 Abs. 17 greift nur bei einem Bescheid im Festsetzungsverfahren und der Geldbuße nach § 155 Abs. 1 Buchst. f).

2
15-Tage-Frist ab Zustellung

Die Frist läuft ab dem Tag der Zustellung des Bescheids.

3
Bezahlen Sie die auferlegte Geldleistung

Die Voraussetzung knüpft daran an, dass Sie innerhalb von 15 Tagen die im Bescheid auferlegte Geldleistung bezahlen (z. B. festgesetzte Steuer/Differenz).

4
Die Geldbuße wird dann nur 2/3 betragen

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Geldbuße nach § 155 Abs. 1 Buchst. f) nur in Höhe von 2/3 festgesetzt.

5
Wenn Sie Rechtsmittel erwägen: individuell prüfen

Nach § 72 Abs. 1 ist ein Rechtsmittelverzicht ein ausdrücklicher Akt (schriftlich oder mündlich zu Protokoll). Eine bloße Zahlung ist im Gesetz nicht als automatischer Verzicht genannt.

Was, wenn ich die 15 Tage verpasse?

Nach Ablauf der 15 Tage

Wenn die auferlegte Geldleistung nicht innerhalb der Frist nach § 155 Abs. 17 bezahlt wird, gilt die Standardhöhe der Geldbuße nach § 155 Abs. 1 Buchst. f) ohne Reduktion auf 2/3.

FAQ

Gilt das auch für Bescheide vor dem 1.1.2026?

Nach § 165q Abs. 3 wird § 155 Abs. 17 erstmals auf Bescheide im Festsetzungsverfahren angewendet, die dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2025 zugestellt wurden.

Muss ich innerhalb 15 Tagen die Geldbuße oder die festgesetzte Zahlung bezahlen?

Die Voraussetzung knüpft an die Zahlung der auferlegten Geldleistung innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung an. Es ist keine allgemeine Regel „Geldbuße zahlen“.

Verliere ich durch Zahlung automatisch das Rechtsmittel?

Nach § 72 Abs. 1 ist ein Rechtsmittelverzicht ein ausdrücklicher Akt (schriftlich oder mündlich zu Protokoll). Eine Zahlung ist im Gesetz nicht als automatischer Verzicht genannt. Bei Streitfällen ist der Ablauf individuell zu prüfen.

Gilt das für alle „Strafen“?

Nein. § 155 Abs. 17 verweist ausdrücklich nur auf die Geldbuße nach § 155 Abs. 1 Buchst. f) und nur bei einem Bescheid im Festsetzungsverfahren.

Haben Sie einen Bescheid im Festsetzungsverfahren erhalten?

Wir helfen Ihnen bei der Einordnung des Falls, der Fristen und des praktischen Vorgehens (inkl. Prüfung, ob § 155 Abs. 17 anwendbar ist).

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