Auslandsrechnung: Quellensteuer vs. Sicherungssteuer (§43/§44)
Eine Auslandsrechnung bedeutet nicht automatisch nur Reverse-Charge MwSt. Bei bestimmten Zahlungen ins Ausland kann auch eine Quellensteuer (§43) oder eine Sicherungssteuer (§44) relevant werden. Unten finden Sie einen praktischen Entscheidungsbaum, typische Szenarien und eine Checkliste.
Ing. Marián Drozd
Steuerberater, 20+ Jahre Praxis
Hinweis: Dies ist ein allgemeiner Leitfaden. Bei konkreten Verträgen (insbesondere Software, SaaS und Lizenzen) hängt die richtige Qualifikation oft von den Vertragsbedingungen und dem Doppelbesteuerungsabkommen ab.
1) Zuerst §16 (Quelle), dann §43/§44
Die zentrale Frage lautet nicht „aus dem Ausland?“, sondern: Handelt es sich um Einkünfte eines Nichtansässigen aus Quellen in der Slowakei (§16)?
- Bei Dienstleistungen geht es um Leistungen, die in der Slowakei erbracht werden, auch ohne Betriebsstätte.
- Bei Lizenzgebühren können auch Zahlungen für die Nutzung von Software und Know-how erfasst sein.
Wenn die Antwort „nein“ ist, greifen §43/§44 in der Regel nicht. Wenn die Antwort „ja“ ist, geht es weiter mit dem Entscheidungsbaum.
2) Entscheidungsbaum: §43 vs §44 vs „ohne Abzug"
Schritt A: Nichtansässig + Einkünfte aus Quellen in der SR (§16)?
- Wenn nein → §43/§44 nicht anwendbar.
- Wenn ja → Schritt B.
Schritt B: Einkünfte, die an der Quelle besteuert werden (§43)?
- Wenn ja → Quellensteuer (§43).
- Wenn nein → Schritt C.
Schritt C: Falls nicht §43 → §44 (Sicherungssteuer) prüfen.
- §44 ist ein Vorauszahlungsmechanismus für Einkünfte ohne Quellensteuer.
- Im Gesetz gibt es Ausnahmen – konkrete Fälle prüfen.
3) Häufige Praxisfälle
Szenario 1: Werbung / Marketing / Beratung
Bei Dienstleistungen ist häufig entscheidend, ob der Anbieter in der Slowakei eine Betriebsstätte hat und wie das Doppelbesteuerungsabkommen wirkt.
Szenario 2: Lizenz / Softwarenutzung
Zahlungen für Nutzungsrechte an Software können als Lizenzgebühren gelten. Dann kann eine Quellensteuer greifen – mit möglicher DBA‑Reduktion.
Szenario 3: SaaS / Cloud / Abonnement
In der Praxis ist die Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Lizenz oft knifflig. Dokumentieren Sie Vertragsinhalt, Nutzungsrechte und Leistungsort.
4) Steuersätze & Fristen
§43 – Quellensteuer
- Grundsatz 19 % (35 % bei nicht kooperierenden Staaten).
- DBA‑Satz kann gelten.
- Abfuhr nach Zahlung; in der Regel bis zum 15. des Folgemonats.
§44 – Sicherungssteuer
- Vorauszahlung, typischerweise 19 % (35 % bei nicht kooperierenden Staaten).
- Abfuhr in der Regel bis zum 15. des Folgemonats.
- Gesetzliche Ausnahmen beachten.
5) Nicht kooperierender Staat = 35 %
Der Satz 35 % gilt bei Zahlungen an Steuerpflichtige aus nicht kooperierenden Staaten. Die Liste der kooperierenden Staaten veröffentlicht das slowakische Finanzministerium.
6) 2‑Minuten‑Checkliste
- Ansässigkeitsstaat des Lieferanten – EU/EWR oder nicht?
- Einkünfte aus Quellen in der SR nach §16?
- Kooperierender Staat oder nicht (35 %)?
- Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen und ist es anwendbar?
- Steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung vorhanden (falls nötig)?
- §43 (Quellensteuer) oder §44 (Sicherung)?
- Zahlungsdatum (entscheidend für die Frist).
- Abfuhr und Meldung bis zum 15. des Folgemonats.
- Registrierung §49a prüfen.
7) FAQ
Muss ich schon bei der Buchung einbehalten?
Nein. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Zahlung bzw. Gutschrift.
Gilt Quellensteuer auch für Vorauszahlungen?
Ja, wenn die Zahlung einem quellensteuerpflichtigen Einkommen zugeordnet ist.
Wann gilt 35 %?
Bei Zahlungen an Steuerpflichtige aus nicht kooperierenden Staaten.
8) Download: Checkliste
Eine einfache Tabelle, in der Sie alle Pflichtschritte dokumentieren. Der Zahlungstermin und der Abgabetermin werden automatisch berechnet.